Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge kurz AGB genannt) gelten für sämtliche mit Mag. Johanna Zettl von Wunschzettl Hochzeiten (in Folge auch Planerin genannt) abgeschlossenen Verträge.
1.2. Ein Rücktritt von den AGB ist nur dann wirksam, wenn dies vorher schriftlich unter Einverständnis des Brautpaars (in der Folge kurz BP genannt) und der Planerin vereinbart wurde.
1.3. Die Planerin ist jederzeit dazu berechtigt die AGB zu ändern. Die neuen AGB treten 30 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Für bereits abgeschlossene Verträge gelten die AGB zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung.
1.4. Das BP beauftragt die Planerin ausschließlich mit den im gesonderten Auftragsschreiben und in diesen Vertragsbedingungen ausdrücklich angeführten Leistungen. Sonstige Leistungen sind nicht geschuldet. Der Auftrag kommt durch Unterfertigung des Auftragsschreibens und dieser Vertragsbedingungen zustande. Die wesentlichen Inhalte und Daten der vereinbarten Leistung sind verbindlich für beide Parteien.
1.5. Abweichungen oder Ergänzungen zu dem Auftragsschreiben oder zu diesen Vertragsbedingungen sowie nachträgliche Änderungen der beauftragten Leistungen müssen in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien festgehalten werden oder durch die Planerin schriftlich bestätigt werden. Es gelten keine ausschließlich mündlich getroffenen Zusatzvereinbarungen.
1.6. Die Planerin kann die vereinbarten Leistungen im Krankheitsfall oder einem anderen Fall der Verhinderung auch durch die Hilfe Dritter erbringen. Die Planerin verpflichtet sich die Vertretungspersonen nach bestem Wissen und Gewissen auszuwählen und ausreichend zu schulen.
2. Vollmacht
2.1. Zur Erbringung von Organisationsaufgaben wird die Planerin vom BP bevollmächtigt, in ihrem jeweiligen Namen und in deren beider Namen Verträge auf deren Rechnung zu schließen.
2.2. Festgehalten wird, dass die Planerin keinen Auftrag an Mitwirkende der Hochzeitsfeier im eigenen Namen oder auf eigene Rechnung erteilt und das Brautpaar die in ihrem Namen geschlossenen Verträge gegen sich gelten lassen.
2.3. Die Planerin ist berechtigt, sich bei der Erbringung der Leistungen durch kompetente und geschulte Personen vertreten zu lassen und diesen die vom Brautpaar erteilte Vollmacht zu übertragen.
3. Leistungserbringung und Haftungsausschluss
3.1. Die Planerin kann je nach Kundenwunsch und Vereinbarung eine Voll- oder Teilorganisation übernehmen. Die vereinbarten Leistungen werden auf der Basis der im Auftragsschreiben festgelegten Wünsche und Vorgaben erbracht.
3.2. Veranstalter der Hochzeitsfeier ist immer das BP.
3.3. Die Planerin verpflichtet sich eine sorgfältige, den Kundenwünschen entsprechende und dem vorhandenen Budgetrahmen angepasste Auswahl von Anbietern und Dienstleistern anzubieten, wobei die Planerin immer als Vermittler agiert.
3.4. Die Planerin berät das BP hinsichtlich rechtlich zu beachtender Kriterien.
3.5. Die Planerin haftet lediglich für die Mangelfreiheit der von ihr erbrachten Leistungen, wobei diese Haftung auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten eingeschränkt ist. Nicht haftet die Planerin für die Richtigkeit und Mangelfreiheit von Leistungen jener Auftragnehmer, mit denen die Braut / Partner 1 oder der Bräutigam / Partner 2 direkt einen Vertrag geschlossen haben. Dies gilt auch für solche Verträge, die im Rahmen der Vollmacht (Punkt 2.1. und 2.3.) geschlossen wurden.
3.6. Nicht Gegenstand der Leistung ist die die Überprüfung und Kontrolle von Anlagen und Einrichtungen, Räumlichkeiten und sonstigen Flächen, insbesondere in sicherheitstechnischer Hinsicht.
3.7. Die Planerin wird bei Verhinderung eines Dienstleisters, sollte dieser nicht unverzüglich gleichwertigen Ersatz stellen können, dem BP einen solchen vorschlagen.
4. Mitwirkung
4.1. Das BP wird die Planung und Organisation des Hochzeitsfestes nach besten Kräften fördern. Insbesondere werden sie alle Fragen von der Planerin zeitnah beantworten und Entscheidungen einvernehmlich so rasch als möglich treffen.
4.2. Die Planerin ist nicht verpflichtet, Anweisungen, welche nur von der Braut / von Partner 1 oder nur vom Bräutigam / von Partner 2 an sie erteilt werden, auf die Zustimmung des jeweils anderen hin zu überprüfen. Die Planerin darf davon ausgehen, dass sich das BP über die zu treffenden Entscheidungen und Anweisungen selbst ins Einvernehmen setzt. Sollte die Planerin von Braut / Partner 1 oder Bräutigam / Partner 2 gegenteilige oder abweichende Anweisungen erhalten, steht es ihr frei, ohne weitere Rücksprache nach eigenem Ermessen bloß eine Anweisung oder keine der Anweisungen zu befolgen.
4.3. Zu Vermeidung von Widersprüchen und im Hinblick auf einen raschen koordinierten Ablauf wird das BP selbst Weisungen an Dritte, insbesondere an jene, die an der Durchführung des Hochzeitsfestes beteiligt sind, nur im Einvernehmen mit der Planerin erteilen.
4.4. Das BP hat die Planerin über sämtliche die Durchführung des Hochzeitsfestes betreffenden wesentlichen Vorfälle (z.B. Schwangerschaft, Todesfall u.Ä.) zeitnah zu informieren.
5. Rücktrittsrecht | Absage/Verschiebung des Termins
5.1. Die Planerin räumt dem BP das Recht ein, von diesem Vertrag innerhalb von 14 Tagen ab Unterfertigung des Vertrags ohne Angabe von Gründen zurück zu treten, ohne dass ein Entgelt in Rechnung gestellt wird.
5.2. Für den Fall eines Rücktritts nach Ablauf dieser Frist, steht der Planerin jedenfalls ein Entgelt in der Höhe von 50% des vereinbarten Entgelts zu.
Erfolgt ein Rücktritt bis 12 Wochen vor dem vereinbarten Termin für das Hochzeitsfest, hat die Planerin einen Anspruch auf 80 % des vereinbarten Entgelts.
Erfolgt ein Rücktritt danach, stehen 100% des vereinbarten Entgelts zu.
5.3. Ein Rücktritt vom Vertrag bedarf der Schriftform.
5.4. Beide Vertragspartner können von diesem Vertrag nach Ablauf der 14-tägigen Rücktrittsfrist als Ganzes oder zum Teil nur aus wichtigem Grund, der einem der Vertragspartner eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen würde, zurücktreten.
5.5. Erfolgt der Rücktritt vom Vertrag hinsichtlich aller oder einzelner übertragener Leistungen aus einem Grund, den die Planerin nicht zu vertreten hat, so behält sie den Anspruch auf die volle Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen.
5.6. Die erbrachten Leistungen der Planerin sind unabhängig davon, ob die Veranstaltung tatsächlich durchgeführt wird. Die Planerin hat daher auch bei Absage der Veranstaltung, aus welchem Grund auch immer, Anspruch auf das vereinbarte Entgelt.
5.7. Auch die Verschiebung des Termins der Hochzeitsfeier bedarf der schriftlichen Zustimmung der Planerin. Im Falle eines erhöhten Arbeitsaufwands ist schriftlich eine gesonderte Entgeltvereinbarung zu treffen.
6. Gewährleistung
6.1. Die Planerin leistet sorgfältiges Bemühen für die Durchführung der gebuchten Dienstleistungen. Die Planerin leistet keine Gewähr für Leistungen Dritter, insbesondere der Dienstleister, die vom BP vorgeschlagen wurden, für die Durchführung von deren Leistungen, für die Geeignetheit oder Sicherheit von Anlagen, Einrichtungen, Räumlichkeiten oder sonstiger Flächen.
6.2. Die Planerin leistet dafür Gewähr, dass das vereinbarte Budget bestmöglich eingehalten wird. Ausnahme ist eine Ausweitung der Wünsche durch das BP. In diesem Fall wird ein neues Budgetkonzept erstellt. Die Planerin ist verpflichtet das BP unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, falls das vereinbarte Budget ohne Anpassung der Wünsche und Vorstellungen nicht eingehalten werden kann.
6.3. Die Einholung allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigungen ist vom Leistungsumfang der Planerin umfasst. Sämtliche im Zusammenhang mit der Veranstaltung entstehenden Steuern, Gebühren und Abgaben trägt das BP.
6.4. Eine Haftung für Sachschäden aus leichter Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden oder von Schäden aus Ansprüchen Dritter sind ausgeschlossen.
7. Entgelt
7.1. Das im Auftragsschreiben vereinbarte Entgelt ist ein Fixbetrag. Die Planerin ist berechtigt, bei Auftragserteilung 50% des vereinbarten Entgelts als Anzahlung in Rechnung zu stellen.
7.2. Das BP verpflichtet sich das gesamte vereinbarte Entgelt innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungslegung abzugsfrei an das von der Planerin bekannt gegebene Konto zu zahlen.
7.3. Alle von der Planerin angebotenen und verrechneten Entgelte sind Bruttobeträge inkl. USt.
7.4. Für den Fall des Zahlungsverzugs werden Verzugszinsen in der Höhe von 5% p.A. vereinbart.
7.5. Für jenen Fall, in welchem die Leistungserbringung durch Gründe in der Schuld des BP nicht oder nicht vollständig zu erbringen waren, zahlt das BP jedenfalls die von der Planerin erbrachten Stundenleistungen zu einem Einheitssatz von € 60,00 pro Stunde inklusive 20% USt. In diesem Fall ist die Zahlung ebenfalls binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung abzugsfrei zu erbringen.
7.6. Vom Rechnungszugang ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Planerin einen eingeschriebenen Brief an die von der Braut / Partner 1 oder dem Bräutigam / Partner 2 zuletzt bekannt gegebenen Adresse versendet.
7.7. Alle auf Grund des Auftrags anfallenden Barauslagen der Planerin wie Materialkosten, Gebühren, Reisespesen und Anzahlungen an Dritte können von der Planerin in Rechnung gestellt werden.
7.8. Das im Vertrag vereinbarte Entgelt bezieht sich ausschließlich auf die Leistungen der Planerin. Zusätzliche Kosten für andere Dienstleister und anfallende Gebühren und Zusatzaufwendungen sind nicht enthalten. Alle Leistungen anderer Dienstleister zahlt das BP direkt an die betreffenden Beauftragten.
8. Datenschutz | Urheberrecht | Geistiges Eigentum
8.1. Die Planerin verpflichtet sich alle persönlichen Daten des BP so wie alle Foto- und Videoaufnahmen streng vertraulich zu behandeln.
8.2. Das BP willigt ein, dass die Planerin im Rahmen dieses Vertrages persönliche Daten an Dritte weitergibt, sofern dies für die Vertragserfüllung notwendig ist. Die Speicherung und Verwendung von Fotos und Videos durch die Planerin zu Werbezwecken bedarf der schriftlichen Zustimmung des BP.
8.3. Die von der Planerin erstellten Pläne, Designs, Konzepte und Entwürfe sind ausschließlich ihr geistiges Eigentum. Das BP ist zur Nutzung dieser Unterlagen nur bei vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts berechtigt.
8.4. Die Weitergabe, Veröffentlichung, Vervielfältigung, Nachbildung oder sonstige Verwertung der erstellten Pläne, Designs, Konzepte und Entwürfe, sei es zu privaten oder geschäftlichen Zwecken, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Planerin zulässig.
9. Sonstiges
9.1. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich österreichischem Recht unter Ausschluss der Kolissionsnormen.
9.2. Als Gerichtstand wird das für 8430 Leibnitz sachlich zuständige Gericht vereinbart. Dies gilt nicht für Klagen der Planerin gegen Braut / Partner 1 oder Bräutigam / Partner 2. In diesem Fall gilt der Gerichtstand des Beklagten.
9.3. Schriftlichkeit im Sinne dieses Vertrages liegt dann vor, wenn Mitteilungen schriftlich durch Brief, per Telefax, per E-Mail oder mittels vergleichbarer Medien, wie SMS, Messenger-Dienste udgl. vorgenommen werden.
9.4. Das BP erklärt, dass es vor Unterfertigung des Vertrages auch diese Vertragsbedingungen gelesen hat und mit diesen einverstanden ist.